Die folgenden Begriffsbestimmungen und Erläuterungen ergeben sich aus der aktuellen Rechtsprechung und den Verwaltungsvorschriften zum § 142 StGB.
StraßenverkehrDer einem nicht genauer beschriebenen, allgemeinen Personenkreis zugängliche Raum, zu dem Rad- und Fußwege genauso wie private und öffentliche Straßen, Tankstellen und Parkhäuser zählen.
Ein zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist, oder einen Personenschaden zur Folge hat.
Der durch den Verkehrsunfall entstandene Sachschaden muss mindestens 50 und 150 Euro betragen, damit die Voraussetzungen des § 142 StGB erfüllt sind.
Bei Personenschäden muss die „körperliche Integrität“ des Unfallopfers nicht nur sehr leicht beeinträchtigt sein.
Wird nur der Täter selber geschädigt, gilt die Norm ebenfalls nicht.
Unfallbeteiligter ist, wer zur Verursachung des Unfalles beigetragen hat, also wenn das Verhalten kausal für den Eintritt des Geschehens war, den Straßenverkehr betraf und mit den Gefahren des Straßenverkehrs unmittelbar zu tun hatte. Wie der Betroffene beteiligt war, spielt keine Rolle. Er muss auch nicht zwangsläufig gegen Verkehrsregeln verstoßen haben.
Der Unfallort ist sowohl das unmittelbare Areal auf dem sich der Unfall ereignet hat, als auch der Bereich, in dem sich ein Aufenthalt von Personen nach dem Unfall erwarten lässt. Die Ortsbestimmung ist also relativ, es geht um die individuelle Tatsituation.
Allgemein gilt, wer sich so weit vom Tatort entfernt, dass nach dem äußeren Anschein nicht mehr davon ausgegangen wird, dass er am Unfall beteiligt war, ist dies ein Delikt der Fahrerflucht.
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