Art. 8 Grundgesetz (GG)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Das Anmeldeverfahren öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen
Versammlungen, Aufzüge und Demonstrationen sind durch das Grundgesetz und das Versammlungsgesetz geregelt und müssen grundsätzlich 48 Stunden vor öffentlicher Bekanntgabe angemeldet werden.
Für die Polizei besteht dann die Pflicht, Versammlungen, Aufzüge und Demonstrationen jeglicher Gruppierungen als Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu ermöglichen und evt. sogar zu schützen. Dabei hat die Polizei Neutralität zu wahren, eine politische Wertung der Demonstrationsthemen darf nicht erfolgen. Eine Versammlung oder eine Demonstration wird durch die Polizei nicht genehmigt.
Sie kann nur ggf. verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn aufgrund nachvollziehbarer Prognosen konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen.
Sie können eine Versammlung jetzt auch online in der Internetwache beantragen. Klicken Sie dazu einfach auf den folgenden Link.
ODER
Das komplett ausgefüllte Formular "Anmeldung einer Versammlung" schicken Sie unter Beachtung der 48-Stunden Frist per Post, per Fax oder per E-Mail an:
Der Polizeipräsident in Oberhausen
Direktion Zentrale Aufgaben
Sachgebiet ZA 1.1
Lindnerstraße 94
46149 Oberhausen
E-Mail: Versammlungsrecht.Oberhausen [at] Polizei.NRW.de (Versammlungsrecht[dot]Oberhausen[at]Polizei[dot]NRW[dot]de)
Fax: 0208 826 3149
Vereinbaren Sie außerdem der Einfachheit halber mit unseren Sachbearbeitern einen Termin für ein Kooperationsgespräch. In diesem Gespräch können alle im Zusammenhang mit einer geplanten Veranstaltung anstehenden Fragen erörtert und geklärt werden.
Frau Lesniak | ||
826 3135 |
Nach herrschender Meinung liegt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG vor, wenn mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen .
Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff.
Versammlungsleiter
In Nordrhein-Westfalen findet für öffentliche Versammlungen das Versammlungsgesetz (VersG) des Bundes Anwendung. Jede öffentliche Versammlung muss nach §18 in Verbindung mit § 7 VersG einen Leiter haben. Grundsätzlich ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden,. Versammlungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden.
Die Polizei berät Sie als Anmelderin oder Anmelder zu Einzelheiten der Versammlung. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten werden Sie durch die Polizei zu einem Kooperationsgespräch eingeladen, in welchem gemeinsam Unklarheiten beseitigt und etwaige Probleme gelöst werden können.
Auflagen
Je nach Art und Umfang Ihrer Versammlung müssen Sie außerdem mit Auflagen rechnen, wie z.B. der Bereitstellung von Ordnern, welche die Ordnung innerhalb der Versammlung gewährleisten. Die Versammlung kann auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Anmeldebestätigung
Sie dürfen zur Teilnahme an Ihrer Versammlung erst aufrufen, wenn Sie eine sogenannte “Anmeldebestätigung“ durch die Polizei erhalten haben. Der Veranstalter oder Leiter, der eine Versammlung ohne Anmeldung durchführt, begeht nach § 26 VersG eine Straftat.