Waffenrechtsnovellierung
Wichtige Änderungen im Waffengesetz 2017
Änderungen im Waffengesetz: Einjährige Amnestie bei Abgabe illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition und neue Regeln für Aufbewahrung von Waffen und Munition

Mitte Mai 2017 beschloss die Bundesregierung Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG), die am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 06.07.2017 in Kraft traten.

Für Waffenbesitzer ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben.
 

Waffenamnestie - Waffen noch bis 1. Juli 2018 straflos abgeben

Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden.

Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.

Der Besitz der in Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 des Waffengesetzes genannte panzerbrechende Munition, sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen, sowie Geschosse für diese Munition, soweit sie nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen umfasst sind, ist zukünftig verboten.

Soweit derartige Munition oder Geschosse besessen werden, können sie ebenfalls im Rahmen der Amnestieregelung abgegeben werden.


Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Es wird nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren.

Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer erlaubnispflichtiger Waffen und Munition nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden.

Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssen.

Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen:

Erlaubnispflichtige Waffen und Munition
  • Erlaubnispflichtige Munition muss in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertiges Behältnis aufbewahrt werden
     
  • Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht
     
  • Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden
     
  • Eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen, sowie Munition, kann in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.
Erlaubnisfreie Waffen und Munition
  • sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren

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In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110