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Ihr Recht auf Pflegezeit
Betreuung Pflegebedürftiger, Kündigungsschutz und zinslose staatliche Darlehen - darauf haben Sie ein Recht!
Von den etwa 2,1 Millionen ambulant betreuten Pflegebedürftigen mit Pflegestufe werden fast die Hälfte von Berufstätigen gepflegt. Über die Hälfte dieser Pflegenden arbeiten in Vollzeit!
Hier finden Sie Informationen zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Anfang 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Damit wurden bereits bestehende Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG) weiterentwickelt und besser verzahnt.

Kurzzeitige Auszeit (bis zu 10 Tagen) nach § 2 PflegeZG

Bei einem akut auftretenden Pflegefall mit voraussichtlicher Pflegebedürftigkeit haben Sie das Recht bis zu 10 Tage zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege vom Dienst / von Ihrer Arbeit fernzubleiben!

Dieses Recht können Sie für jede pflegebedürftige Person, die Sie betreuen, einmalig einfordern.
  • Eine Zustimmung des Dienstherrn / Arbeitgebers ist NICHT erforderlich! Sie müssen Ihren Anspruch nur unverzüglich mitteilen
     
  • Der Dienstherr / Arbeitgeber kann einen ärztlichen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und die erforderliche Freistellung einfordern
     
  • Eine Entgeltfortzahlung ist für Arbeiter und Regierungsbeschäftigte nicht vorgesehen. Beamte beziehen bis zu 9 Tage weiter ihre Bezüge
     
  • Zur Kompensation des Verdienstausfalls kann ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragt werden.
Pflegezeit

§ 3 PflegeZG berechtigt Sie mit einer Ankündigungsfrist von 15 Tagen gegenüber Ihrem Arbeitgeber / Dienstherrn eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job auszusteigen. Dieses Recht haben Sie aber nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten!

Währen der Pflegezeit können Sie sich vollständig oder teilweise freistellen lassen:

  • bis zu sechs Monate zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger
     
  • bis zu drei Monate zur Begleitung in der letzten Lebensphase

Zur Abfederung des Lohnausfalls während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit haben Sie einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.

 

Familienpflegezeit

Wenn eine sechsmonatige Pflegezeit nicht ausreicht haben Beschäftigte seit dem 1. Januar 2015 nach §§ 2 und 3 FPfZG einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das bedeutet eine teilweise Freistellung für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.

Wurde eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für einen kürzeren Zeitraum beantragt, kann der Zeitraum der Freistellung mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Sofern ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung der Familienpflegezeit.

Zur Abfederung des Lohnausfalls während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit haben Sie einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.

Pflege minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger

Um minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige sowohl im eigenen Zuhause als auch in außerhäuslicher Umgebung betreuen zu können, besteht für Beschäftigte ebenfalls die Möglichkeit der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden) oder nach dem Pflegezeitgesetz (vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten).

Die Ansprüche auf teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz gelten nicht gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, zuletzt geöffnet am 24.10.2017)
Angehöriger und Personenkreis zu Pflegender im Sinne der Pflegegesetze

Neben den engsten Familienangehörigen wie

  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Großeltern
  • Ehe- und Lebenspartner
  • Kinder
  • Schwieger- und Enkelkinder
  • Geschwister

wurde mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auch der Begriff der "nahen Angehörigen" zeitgemäß erweitert, indem auch

  • Stiefeltern
  • Partner in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Ehegatten der Geschwister
  • Geschwister der Ehegatten
  • Lebenspartner der Geschwister
  • Geschwister der Lebenspartner

aber auch

  • Freunde
  • Nachbarn

in den Personenkreis zu Pflegender aufgenommen wurden.

Pflegeunterstützungsgeld

Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, können bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben. Dies ist seit dem 1. Januar 2015 mit einem Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, verbunden.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während der kurzzeitigen Pflegezeit und steht all jenen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.

Ein Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen zu stellen.

Zusammen mit dem Antrag benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, aus der die (absehbare) Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme deutlich hervorgeht.

Bei Antragstellung dürfen Sie sich nicht bereits in Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz, noch in Familienpflegezeit nach §§ 2 und 3 Familienpflegezeitgesetz befinden!

Beamte erhalten eine Fortzahlung der Bezüge bis zum 9. Tag.

Einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld können Beamte nur für den 10. Tag stellen!

Weitere Informationen finden Sie auf Pflege.de

Zinsloses staatliches Darlehen

Das zinslose staatliche Darlehen kann direkt beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.

Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.

Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – genommen werden.

(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, zuletzt geöffnet am 24.10.2017)
Kündigungsschutz

Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung - höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn - bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit Kündigungsschutz.

(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, zuletzt geöffnet am 24.10.2017)
Ein Anspruch auf Pflege- oder Familienpflegezeit besteht in der Regel nur dann, wenn der pflegebedürftigen Person ein Pflegegrad zuerkannt wurde!

Wie beantragen Sie einen Pflegegrad? Hier geht's zu den entsprechenden Informationen...

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