Waffen- und Messerverbotszone in Bielefeld

Ein Mitglied der Hundertschaft hält in behandschuhten Händen ein konfisziertes Messer.
Waffen- und Messerverbotszone in Bielefeld
Hier finden Sie alle Informationen zur Waffen- und Messerverbotszone in Bielefeld
Sonja Rehmert

Am Samstag, 19.07.2025, am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW,  tritt die Waffen- und Messerverbotszone (WMVZ) in Bielefeld in Kraft. 

Die WMVZ liegt innerhalb der Innenstadtzone und ist in zwei räumliche und zeitliche Geltungsbereiche unterteilt, die baulich durch den Hauptbahnhof Bielefeld getrennt sind. 

In dieser Zone ist es über die bestehenden Regelungen des Waffengesetzes hinaus verboten, jede Art von Messer mit sich zu führen. 
Alle bereits im Waffengesetz unter Führungsverbot bzw. Besitzverbot stehenden Gegenstände (Waffenliste Anlage 2 WaffG) bleiben natürlich verboten. 

Örtliche und zeitliche Geltungsbereiche

Ein Geltungsbereich befindet sich am Boulevard und ist folgendermaßen begrenzt:

Zeitliche Begrenzung: freitags ab 20:00 Uhr bis samstags 06:00 Uhr, samstags ab 20:00 Uhr bis sonntags 06:00 Uhr sowie entsprechend vor/an Wochenfeiertagen

Nördliche Begrenzung: Boulevard 1-11
Westliche Begrenzung: Ostwestfalen-Platz 1-3
Östliche Begrenzung: Europa Platz 1-2
Südliche Begrenzung: Joseph-Massolle-Straße 1

Der andere Geltungsbereich befindet sich in der Innenstadt und ist dergestalt begrenzt:

Zeitliche Begrenzung: montags ab 13:00 Uhr bis dienstags 01:00 Uhr, dienstags ab 13:00 Uhr bis mittwochs 01:00 Uhr, mittwochs ab 13:00 Uhr bis donnerstags 01:00 Uhr, donnerstags ab 13:00 Uhr bis freitags 01:00 Uhr, freitags ab 13:00 Uhr bis 
samstags 06:00 Uhr, samstags ab 13:00 Uhr bis sonntags 06:00 Uhr sowie entsprechend vor/an Wochenfeiertagen

Nördliche Begrenzung: Bahnhofstraße 40-48, Am Bahnhof 1-6, Bahnhofsplatz 1-1d, Nahariyastraße 1-3
Westliche Begrenzung: Jöllenbecker Straße 1-5, Bahnhofstraße 1-45
Östliche Begrenzung: August-Bebel-Straße 91-93, Friedrich-Ebert-Straße 1-17, Herforder Straße 14-60
Südliche Begrenzung: Oberntorwall 23c-25, Jahnplatz 1-12, Niederwall 1-3, Friedrich-Verleger-Straße 1-30

Die Karten finden Sie im rechten Bereich dieser Seite.

Warum eine Waffen- und Messerverbotszone?

Für die Polizei ist es mit einer WMVZ um ein Vielfaches einfacher, präventiv einzuschreiten, zu kontrollieren und Verstöße zu sanktionieren. 
Es ist kein Allheilmittel, aber eine Möglichkeit, um Gefahren zu verringern. Unser Ziel ist es, unter Nutzung aller aktuell bestehenden rechtlichen Möglichkeiten die Anzahl der im öffentlichen Raum getragenen Waffen und gefährlichen Gegenstände deutlich zu reduzieren.

Jede sichergestellte Waffe, die die Polizei aus dem Verkehr zieht, ist eine Gefahr weniger. Damit wird die Waffen- und Messerverbotszone neben vielen anderen Maßnahmen, die wir ergreifen, dazu beitragen, die Sicherheit in der Innenstadt zu erhöhen.
 

Was darf die Polizei in der WMVZ?

Durch die Einrichtung einer Waffen- und Messerverbotszone werden die bisher durchgeführten Maßnahmen um eine weitere Ermächtigung (§ 42c WaffG) erweitert. Diese Ermächtigungsgrundlage ergänzt die bislang rechtlich zulässigen Kontrollmöglichkeiten, sodass sowohl der Soko Innenstadt als auch sonstigen polizeilichen Kräften ein weiteres gefahrenabwehrendes Instrument zur Verfügung steht, durch das mehr gefährliche Gegenstände im öffentlichen Raum sichergestellt/beschlagnahmt und die Gefahr für die Allgemeinheit wirksam verringert werden kann. 
Die Polizei darf dort Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und die Person durchsuchen.
 

Wie ist die WMVZ erkennbar?

Die WMVZ ist durch eine geeignete Beschilderung für die Öffentlichkeit kenntlich zu machen. 
Die Beschilderung hat jedoch nur deklaratorischen Charakter, die WMVZ tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW – unabhängig von einer Beschilderung – in Kraft. Das bedeutet, dass jede und jeder damit rechnen muss, dort im Hinblick auf das Führungsverbot von Waffen und Messern von der Polizei kontrolliert zu werden.

Die Beschilderung wird in absehbarer Zeit von der Stadt Bielefeld vorgenommen (Stand 18.07.2025).

Verstöße

Ein Verstoß gegen das Führungsverbot von Waffen und Messern innerhalb der WMVZ stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn es sich um Waffen handelt, welche nicht bereits strafrechtlich verboten sind. 
Wer ordnungswidrig handelt, kann bei Fahrlässigkeit mit der Einleitung eines Bußgeldverfahren in Höhe von 500,- Euro und bei Vorsatz mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Höhe von 1.000,- Euro rechnen. Abweichend kann im Einzelfall auch ein höheres Bußgeld erhoben werden. Grundsätzlich eröffnet das Waffengesetz eine Bußgeldhöhe von bis zu 10.000,- Euro.
Die Polizei kann Waffen im Sinne des Waffengesetzes und Messer mit dem Ziel der Einziehung beschlagnahmen.

Ausnahmen

Ausnahmen von dieser Verordnung ergeben sich für Personen, die ein berechtigtes Interesse (§ 42 Absatz 5 WaffG) nachweisen können oder auch Inhaberinnen und Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen (§ 10 Absatz 4 WaffG). 
Hierzu zählt jedoch nicht der Kleine Waffenschein. Somit stellt auch das Führen von Schreckschusswaffen in der WMVZ, trotz Vorliegens einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein), einen Verstoß dar und wird mit Bußgeld geahndet.

Ausnahmen betreffen in Bezug auf das Führen von Messern beispielsweise:
-    Anlieferverkehr,
-    Gewerbetreibende und deren Beschäftige/Beauftragte im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung,
-    Gewerbliche Ausstellung von Messern,
-    Rettungskräfte,
-    Inhaber von gastronomischen Betrieben und deren Beschäftige sowie Kundinnen und Kunden.
Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Generell sind natürlich ebenso die Polizeien, die Zollverwaltung und die Bundeswehr nicht Adressaten der WMVZ, da diese im Rahmen der Ausübung ihres Dienstes, unter Berücksichtigung der geltenden Dienstvorschriften, nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegen. Gleiches gilt für deren Bedienstete soweit diese dienstlich tätig werden. 

Statement Polizeipräsidentin Dr. Sandra Müller-Steinhauer

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110